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Grundsätze des Vereins

Der Verein ­ das sind die Arme, die uns alle, die beim FForst mitmachen zusammenbringen. Die Vereinssatzung zeigt uns den Weg, der uns zu unseren Zielen führt.


PRÄAMBEL

Wir, die Mitglieder des Vereins »Verbündungshaus FForst«, bekennen uns zu dem obersten Ziel, eine Gemeinschaft zu schaffen, in der Menschen verschiedener Kulturen und Nationen zusammenleben, miteinander und voneinander lernen, um ein enger zusammenwachsendes Europa aktiv mitzugestalten. In dem Bestreben, das Miteinander auf kultureller, städtischer, universitärer und internationaler Ebene zu fördern und zu erhalten, errichten wir einen eingetragenen Verein. Grundlage der Errichtung und Verwaltung des Vereins soll die folgende Satzung sein.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: »Verbündungshaus FForst«.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder).
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz »e.V.«.

§ 2

Zwecke

(1) Die Zwecke des Vereins Verbündungshaus FForst (im Folgenden »Verbündungshaus FForst«) sind:

a) Förderung der Völkerverständigung, Toleranz, Bildung und Lebensfreude,
b) Schaffung eines Lebens- und Arbeitsraums für die Studierenden der Europa-Universität Viadrina und des Collegium Polonicum, insbesondere derer nichtdeutscher Herkunft, sowie für Auszubildende, Altmieter des Hauses in der Forststr. 3/4 in Frankfurt (Oder) und Gäste bereitzustellen. Der Verein strebt bei der Nutzung der Wohneinheiten einen Anteil von 50% an ausländischen Studierenden an.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verfolgt der Verein u. a. durch:

a) die Anerkennung der Menschenwürde und die Achtung der kulturellen Unterschiede,
b) gemeinsames Leben in geeigneten Häusern,
c) Maßnahmen der Außenkommunikation,
d) kulturelle Angebote und Veranstaltungen,
e) internationale Begegnungen und Völkerverständigungsmaßnahmen,
f) einen umweltbewussten Umbau des Hauses und eine umweltbewusste Lebensweise.

(3) Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
(4) Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der Verein Personen mit der erforderlichen Qualifikation beschäftigen oder beauftragen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Finanzierung

(1) Der Verein bestreitet seine Tätigkeit aufgrund öffentlicher bzw. privater Zuwendungen, Spenden und Schenkungen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur nach den Bestimmungen des § 12 der Satzung erfolgen.

§ 5

Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.

§ 6

Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt folgende Mitgliedsformen:

a) ordentliche Mitgliedschaft,
b) außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglieder),
c) Ehrenmitgliedschaft.

(2) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages für einen Wohnraum im »Verbündungshaus FForst« gehören alle Mieter dem »Verbündungshaus FForst« als ordentliche Mitglieder an. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Außerdem können auch Nichtmieter ordentliches Mitglied werden. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Von den ordentlichen Mitgliedern, die Mieter sind, wird ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe der individuelle Mietvertrag jedes ordentlichen Mitgliedes festlegt. Von den ordentlichen Mitgliedern, die keine Mieter sind, wird ein monatlicher Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist zum 15. eines jeden Monats fällig.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Von den außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) wird ein monatlicher Beitrag erhoben, der individuell durch den Vorstand bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 15. eines jeden Monats fällig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich durch ihre bisherige Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Ablauf oder Kündigung des Mietvertrages für einen Wohnraum im »Verbündungshaus FForst« ­ bei den ordentlichen Mitgliedern,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch den Tod des Mitgliedes,
d) durch Auflösung der juristischen Person,
e) durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen im Verzug ist und schriftlich an die f6auml;lligen Zahlungen erinnert und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung,
(3) der Beirat.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern des »Verbündungshaus FForst« zusammen. Das sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und der Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird alle sechs Monate von der Vollversammlung neu gewählt. Hierbei kann der Vorstand immer neu besetzt werden, ein sinnvoller Wechsel der Vorstandsmitglieder wird aus Gründen der Verantwortungsteilung angestrebt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Nachwahlen erfolgen. Auf Beschluss der Vollversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes entlassen werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für den laufenden Geschäftsablauf, insbesondere für die Abwicklung von Mietverträgen, Mietkündigungen und Bekanntmachung von freien Wohneinheiten sowie Betriebskostenabrechnungen. Er ist auch für die Durchsetzung von Regeln und die Finanzverwaltung zuständig. Der Vorstand nimmt außerordentliche finanzielle Entscheidungen im Rahmen eines Gegenstandswertes von bis zu 1000€ vor.
(5) Zeichnungsberechtigung haben der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie kann immer nur gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausgeübt werden.
(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Nicht-Anwesenheit des 1. Vorsitzenden wird er durch den 2. Vorsitzenden bzw. den Schatzmeister vertreten. Der Vorstand veröffentlicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung am schwarzen Brett des Hauses.
(7) Der Vorstand hat am Ende seiner Amtszeit schriftlich Rechenschaft abzulegen.
(8) Der Vorstand ist Ansprechpartner nach außen.
(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9

Mietgliedsversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des »Verbündungshaus FForst« zusammen und tritt jeden ersten Montag im Monat um 19 Uhr zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett des Hauses einzuberufen. Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
(2) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/2 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste MV innerhalb von 7 Tagen einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen mit Ja-, Nein- oder Enthaltungsstimme. Stimmengleichheit gilt als Annahme.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der MV. Jedes ordentliche Mitglied, welches kein Mieter ist, hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder, die zugleich Mieter sind, haben zwei Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Rederecht haben alle Anwesenden. Wortmeldungen sind schriftlich oder durch Erheben einer Hand der Versammlungsleitung anzuzeigen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Anfragen an die RednerInnen sind möglich.
(6) Die MV entscheidet grundsätzlich über alle Angelegenheiten, über die der Vorstand nicht entscheiden kann. Dies gilt insbesondere für außerordentliche Entscheidungen und finanzielle Entscheidungen, deren Gegenstandswert 1500€ übersteigen.
(7) Aufgaben der MV sind:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Vereinsauflösung.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Der Vorstand hat unverzü glich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Beirat

(1) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(4) Der Beirat ist ein beratendes Gremium ­ es kann den Vorstand beraten.

§ 12

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und der Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens. Bei Aufl6ouml;sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13

Gründung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 15.03.2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss über die Satzung in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen Gründen für notwendig gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

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